Der Basiszins bleibt weiter unverändert. Seit Juli 2016 beträgt der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank berechnete und bekanntgegebene Basiszinssatz -0,88 %. Mit Hilfe des Basiszinssatzes wird auch der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 BGB bestimmt. Damit ist er indirekt auch für den Zeitpunkt der Auszahlung von Betriebsrenten relevant.

Der am Sonntagabend erzielte Kompromiss zwischen CDU und SPD beschränkt sich nicht nur auf die Einigung bei der Grundrente, sondern beinhaltet weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht und der betrieblichen Altersversorgung. Insb. die geplante Umwandlung der bestehenden Freigrenze zu einem Freibetrag bei der Sozialversicherungspflicht von Betriebsrentenzahlungen ist zu begrüßen und erfuhr medial wenig Echo.

Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG  (PSV), hat am 6. November den Beitragssatz für das Jahr 2019 auf 3,1 Promille festgesetzt.

Wegen „mehrerer großer Insolvenzen“ im zweiten Halbjahr, so der PSV, liegt der Beitragssatz damit höher als im Juli erwartet worden war.

Die Unternehmen der PBG-Gruppe benutzen für den Datenaustausch mit ihren Kunden eine eigene Cloudlösung, die PBG-Cloud. Die PBG-Cloud basiert auf der Nextcloud – eine Self-Hosting Platform, für die sich beispielsweise auch deutsche Ministerien in Form der „Bundescloud“ sowie die Behörden der EU-Staaten Frankreich, Niederlande und Schweden entschieden haben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Oktober 2019 die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steigt zum Jahreswechsel auf 82.800 € (West) bzw. 77.400 € (Ost).

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) wird auch dieses Jahr keinen Vorschuss für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erheben und erwartet derzeit einen Beitragssatz von weniger als 0,2 % für 2019.

Der Basiszins bleibt weiter unverändert. Seit Juli 2016 beträgt der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank berechnete und bekanntgegebene Basiszinssatz -0,88 %. Mit Hilfe des Basiszinssatzes wird auch der gesetzliche Verzugszins gemäß § 288 BGB bestimmt. Damit ist er indirekt auch für den Zeitpunkt der Auszahlung von Betriebsrenten relevant.

Mit Spannung dürfen zwei Entscheidungen des EuGH auf Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) erwartet werden, die sich  auf die gesetzliche Insolvenzsicherung auswirken könnten. Eine Haftungserweiterung für den PSVaG durch ein Gerichtsurteil steht dabei nicht zu Debatte, wohl aber eine Staatshaftung, die den Gesetzgeber auf den Plan rufen könnte.

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung, hat seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 vorgelegt. Die Zahl der Insolvenzen ist 2018 erneut zurückgegangen und sei so gering wie zuletzt in den 90er Jahren, schreibt der PSVaG in seiner aktuellen Pressemitteilung vom 10. Mai 2019.

Im Juli vergangenen Jahres wurden neue Richttafeln zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen veröffentlicht (RT 2018 G, überarbeitet im Oktober 2018). Für den Übergang auf neue Rechengrundlagen verlangt das Einkommensteuergesetz (§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG), dass ein sich daraus ergebender Unterschiedsbetrag auf mindestens drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist, sich also nicht sofort und in vollem Umfang auf die Höhe der Pensionsrückstellung auswirken darf. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Regelung nun in einem Fall.