Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es neuerdings unschädlich, wenn eine Versorgungszusage die Vererbbarkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht. Solange in der Rangfolge für die Hinterbliebenenleistungen zunächst die in der Altersvorsorge üblichen Personen zum Zug kommen, ist eine nachrangige Vererbbarkeit unschädlich. Mehr lesen Sie in unserer nachstehenden PBG-Info: