Das Bundesarbeitsgericht hat sich (ausweislich zweier Pressemitteilungen) in aktuellen Entscheidungen vom 19.03.2019 mit dem Thema Urlaubsanspruch in der Freistellung befasst. Unter dem Aktenzeichen 9 AZR 362/18 hat das Gericht bestätigt, dass der Urlaubsanspruch in der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen europäisches Recht.

In dem zweiten Urteil (9 AZR 315/17) ging es um den Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub. Im Hinblick auf die fehlende Arbeitspflicht besteht nach Ansicht der Richter kein Anspruch auf den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub. Sobald hier die Entscheidungsgründe vorliegen, wird man beurteilen können, ob das Urteil auch in Bezug auf die Freistellung aus einem Zeitwertkonto Anwendung finden kann oder zumindest Anhaltspunkte für die Praxis liefert.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch knüpft als einzige Tatbestandsvoraussetzung an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Daraus folgt im Grundsatz, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich beschäftigt, freigestellt oder arbeitsunfähig ist.

Für die Praxis stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie der gesetzliche Urlaubsanspruch in Zeiten der Freistellung behandelt werden soll. Das betrifft neben gesetzlichen Eltern- und Pflegezeiten auch die Freistellungen in der Passivphase der verblockten Altersteilzeit und die Freistellungen auf Basis eines Zeitwertkontos. Gerade letztere können durchaus mehr als 12 Monate dauern.

Elternzeit:
Der Urlaubsanspruch darf anteilig gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BEEG).

Pflegezeit:
Der Urlaubsanspruch darf anteilig gekürzt werden (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).

Passivphase der verblockten Altersteilzeit:
Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs. In der Praxis wird ein Urlaubsanspruch für die Passivphase der Altersteilzeit - häufig auf der Basis entsprechender tariflicher Bestimmungen -  ausgeschlossen.

Vollständige Freistellung bei Vergütung aus einem Wertguthaben (Zeitwertkonto):
Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs. In der Praxis wird der Urlaubsanspruch z. B. durch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bzw. eine entsprechend geringere Entnahme während der Freistellung abgegolten.

Unbezahlter Sonderurlaub:
Es besteht keine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs.

 

Freistellungen führen also nicht automatisch dazu, dass kein Urlaubsanspruch besteht. Darauf ist zu achten.

 

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